UPD - Die Unabhängige Patientenberatung Deutschland

Es gibt sie, die unabhängige Patientenberatung für alle Kassenpatienten, freiwillig Versicherten, privat Versicherten, nicht versicherten und Menschen, die sich einfach informieren wollen. Ob ein Behandlungsfehler vorliegt oder eine Leistung nicht stimmt. Hier können sich alle Betroffenen beraten lassen. Sie können sich Online Beraten lassen, telefonisch oder auch vor Ort beraten lassen. Die unabhängige Beratung ist kostenlos. Die UPD ist eine gemeinnützige GmbH mit Sitz in Berlin. Sie handelt im gesetzlichen Auftrag laut § 65b Sozialgesetzbuch (SGB) V: "Wer sich gut beraten lassen möchte, der findet hier die nötigen Informationen." Auch wenn es um Ihre Vorsorgevollmacht um Ihre Patientenverfügung geht, finden Sie hier eine gute Information. Auch ein Beschwerdeweg wird hier beschrieben.

Plötzlich Pflegefall – was tun?  

 

Tipps für pflegende Angehörige

Ein möglichst langes Leben in Gesundheit – das wünscht sich wohl jeder Mensch. Was ist aber, wenn ein geliebtes Familienmitglied plötzlich auf Pflege angewiesen ist? Ob durch Krankheit, Unfall oder im Alter − Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen und in allen Lebensabschnitten auftreten. Wenn dieser Fall eintritt, haben Angehörige sicherlich viele Fragen und einiges zu organisieren. Welche Schritte jetzt wichtig sind, welche Ansprüche Sie haben und wo Sie Hilfe bekommen können, erfahren Sie hier. 

 

Wer gilt als pflegebedürftig?

 

Gesetzliche Definition: Pflegebedürftigkeit

Eine Pflegebedürftigkeit kann jeden treffen, in jedem Lebensabschnitt auftreten, ob jung oder alt.
Seit dem 01. Januar 2017 gelten nach dem Sozialgesetzbuch (SGB) XI Personen als pflegebedürftig, die gesundheitlich bedingte Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten aufweisen und deshalb der Hilfe durch andere bedürfen.
Es muss sich um Personen handeln, die körperliche, kognitive oder psychische Beeinträchtigungen oder gesundheitlich bedingte Belastungen oder Anforderungen nicht selbstständig kompensieren oder bewältigen können.
Die Pflegebedürftigkeit muss auf Dauer bestehen, voraussichtlich für mindestens sechs Monate.

Wissenswertes:
Nach Angaben des Statistischen Bundesamtes und des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend gibt es in Deutschland insgesamt knapp 2,9 Millionen Pflegebedürftige.

Stationäre Versorgung:

  • 783.000 Menschen werden in Heimen vollstationär versorgt.
  • Weitere 13.600 sind in Pflegeheimen einschließlich teilstationärer Pflegeheime untergebracht.

Ambulante Versorgung:
Der Großteil mit knapp 2,1 Millionen Pflegebedürftigen wird zu Hause versorgt. Dieser Teil splittet sich nochmal auf:

  • Knapp 1,4 Millionen werden ausschließlich durch Angehörige gepflegt. - 692.000 werden von Angehörigen zusammen mit ambulanten Pflegediensten versorgt.
  • Um die restlichen 13.300 kümmern sich ausschließlich ambulante Pflegedienste.

 

 

Welche Schritte jetzt wichtig sind!

 

Checkliste „Pflegebedürftig? Was jetzt zu tun ist!“

Wir haben 4 Schritte für Sie zusammengefasst.

 

Schritt 1: 


Bei der zuständigen Pflegekasse anrufen!
Einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung stellen!

Benötigen Sie Hilfe und Unterstützung im Alltag?
Stellen Sie bei Ihrer zuständigen Pflegekasse einen Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung. Dies können Sie mit einem formlosen Schreiben, per E-Mail und sogar telefonisch machen.

Benötigt Ihr Angehöriger Hilfe und Unterstützung im Alltag? 
Familienangehörige können nur dann für ihren pflegebedürftigen Angehörigen Leistungen aus der Pflegeversicherung beantragen, wenn sie dazu bevollmächtigt sind, zum Beispiel in Form einer Vorsorgevollmacht.

Rechtliche Vertretung geklärt?
Falls der Pflegebedürftige wichtige Entscheidungen nicht mehr selbst treffen kann: Gibt es eine Patientenverfügung, Betreuungsverfügung sowie eine Vorsorgevollmacht? Für Pflegebedürftige und pflegende Angehörige sind diese Unterlagen eine wichtige Grundlage für sämtliche Entscheidungen! Tipp: Lassen Sie sich hierzu beraten!

Gut zu wissen: Die Pflegekasse befindet sich in der Regel bei der Krankenkasse, bei der der Pflegebedürftige versichert ist.

Was passiert dann? 
Nachdem die Pflegekasse den Antrag aufgenommen hat, wird dieser geprüft. Die Prüfung, ob und in welchem Ausmaß (Pflegegrad) die Voraussetzungen der Pflegebedürftigkeit tatsächlich vorliegen, übernimmt der Medizinische Dienst der Krankenversicherung (MDK) oder andere, von der Pflegekasse beauftragte Gutachter (zum Beispiel Pflegekräfte oder Ärzte) im Rahmen eines Hausbesuches (siehe Schritt 3: Der Gutachter kommt).

Führen Sie ein Pflegetagebuch!
Ein Pflegetagebuch kann pflegenden Angehörigen und zusätzlichen Betreuern helfen, im kommenden Termin mit dem Gutachter besser darzustellen, in welchem Umfang der erkrankte Mensch Unterstützung benötigt.

In diesem Tagebuch können Sie zum Beispiel folgende Fragen erörtern:

  • Wie selbstständig ist die pflegebedürftige Person?
  • Was kann die pflegebedürftige Person im Alltag noch alleine umsetzen? Welche Fähigkeiten sind noch vorhanden?
  • Wobei braucht sie genau Hilfe?
  • Beim Aufstehen aus dem Bett?
  • Bei der täglichen Morgentoilette?
  • Beim Anziehen, Essen oder Trinken? Oder bei anderen Dingen?

Notieren Sie alle Details und auch Ihren Zeitaufwand, damit keine Informationen verloren gehen.

 

Schritt 2: 


Lassen Sie sich gut beraten!
Wie Sie sich auf den Besuch des Gutachters vorbereiten!

Es gibt sogenannte Pflegestützpunkte, bei denen Sie sich kostenfrei beraten lassen können. Die Landesverbände der Krankenkassen haben zudem Vergleichslisten über Leistungen und Vergütungen der zugelassenen Pflegeeinrichtungen und Angebote zur Unterstützung im Alltag zusammengestellt.

Wichtig: Diese Vergleichslisten können Sie bei der Pflegekasse anfordern, bei der Sie den Antrag gestellt haben.

Darüber hinaus haben Sie einen gesetzlichen Anspruch auf eine kostenfreie Beratung von der zuständigen Pflegekasse. Nutzen Sie das Beratungsangebot, informieren Sie sich ausführlich!

Versuchen Sie einzuschätzen, welche Unterstützungsmöglichkeiten grundsätzlich infrage kommen:

  • Kann die Pflege längerfristig ausschließlich durch Sie/pflegende Angehörige gewährleistet werden?
  • Soll die Pflege ergänzt werden durch einen ambulanten Pflegedienst oder durch eine Tagespflegeeinrichtung?
  • Oder kommt – abhängig vom Pflegegrad – doch eine stationäre Einrichtung infrage?

Tipp: So bereiten Sie sich auf das Gespräch mit dem Gutachter vor!

  1. Seien Sie als pflegende Person beim Termin dabei!
    Um feststellen zu können, ob und in welchem Ausmaß der Antragsteller tatsächlich pflegebedürftig ist, benötigt der Gutachter Informationen, die über den Augenschein hinausgehen. Diese erhält er durch das Gespräch mit dem Antragsteller selbst und durch die Pflegeperson(en): durch das pflegende Familienmitglied, Mitarbeiter des betreuenden Pflegedienstes.
  2. Haben Sie alle Befunde vorliegen?
    zusätzliche Informationen erhält der Gutachter zudem durch die Auswertung von Befunden, unter anderem Krankenhaus-Entlassungsbriefe, Befundberichte, sozialmedizinische Gutachten.
    Vergessen Sie auch nicht das Pflegetagebuch und sonstige Dokumente, die für die Einordnung eine Rolle spielen können. Halten Sie solche Unterlagen für den Pflegebegutachtungstermin deshalb vorsichtshalber bereit.

Schritt 3:


Der Gutachter kommt!

Seien Sie als pflegender Angehöriger dabei, wenn der Gutachter kommt und die Pflegebedürftigkeit prüft. Wenn es zusätzliche Betreuer gibt: Idealerweise nehmen alle Beteiligten an diesem Termin teil. Wenn etwas unklar ist bei diesem Termin, fragen Sie beim Gutachter direkt nach!

Gut zu wissen: Diese sogenannte Pflegebegutachtung erfolgt üblicherweise im Rahmen eines angemeldeten Hausbesuches beim Antragsteller. Der Gutachter kommt also nie unangekündigt!

Nach welchen Kriterien wird das Pflegebedarfsgutachten erstellt?
Pflegereform: Grundlage der Begutachtung und Einstufung ist seit Anfang 2017 ein neuer Pflegebedürftigkeitsbegriff, der im Rahmen des neuen Pflegestärkungsgesetzes geregelt ist. Seit Jahresbeginn werden nicht mehr nur noch körperliche, sondern auch geistige und seelische Beeinträchtigungen bei der Begutachtung berücksichtigt.

Im Rahmen dieser Begutachtung werden folgende 6 Bereiche in Betracht gezogen:

1. Mobilität

2. kognitive und kommunikative Fähigkeiten

3. Verhaltensweisen und psychische Beeinträchtigungen

4. Selbstversorgung

5. Bewältigung von und selbstständiger Umgang mit krankheitsbedingten Anforderungen und Belastungen

6. Gestaltung des Alltagslebens und soziale Kontakte

Zudem erfolgt die Einstufung nicht mehr in 3 Pflegestufen, sondern in 5 Pflegegrade.

Welche Vorteile bietet das neue Begutachtungssystem?
Mit dieser neuen Ausrichtung werden mehr Personen erreicht, vor allem neue Personengruppen. Davon profitieren unter anderem Menschen, die an Demenz erkrankt sind. In Deutschland leben derzeit über 1,6 Millionen an Demenz erkrankte Menschen.

Was passiert dann?
Das Gutachten wird anschließend an die Pflegekasse weitergeleitet. Auf Basis dieses Gutachtens entscheidet die Pflegekasse über den Antrag auf Leistungen aus der Pflegeversicherung.

Spätestens 25 Arbeitstage nach Eingang des Antrags ist die Entscheidung der Pflegekasse schriftlich mitzuteilen.

Gut zu wissen!
Mit der Entscheidung der Pflegekasse erhalten Sie auf Wunsch auch das Gutachten, das dieser Entscheidung zugrunde liegt.

 

Schritt 4: 


Der Antrag auf Pflegeleistungen ist genehmigt oder abgelehnt worden?

Der Antrag auf Pflegeleistungen ist genehmigt worden?
Der Antrag ist genehmigt und somit der Unterstützungsbedarf und ein Pflegegrad anerkannt worden? Jetzt können Sie sich auf die Pflege Ihres Angehörigen konzentrieren und die anerkannten Leistungen und Betreuungsformen in Anspruch nehmen. 

Der Antrag auf Pflegeleistungen ist abgelehnt worden?  
Keine Seltenheit: Viele Anträge auf Pflege werden zunächst einmal abgelehnt. Legen Sie schriftlich Wiederspruch ein – innerhalb eines Monats – und machen Sie Ihren Anspruch auf Einsicht in das MDK-Gutachten geltend. Mit einer stichhaltigen Begründung und einem ärztlichen Gutachten können Sie erreichen, dass der Antrag neu geprüft und doch ein Pflegegrad anerkannt wird.

Der höhere Pflegegrad ist nicht anerkannt worden?
Legen Sie auch hier schriftlich Widerspruch ein – innerhalb eines Monats! Mit einer überzeugenden Begründung und einem ärztlichen Gutachten könnte es Ihnen gelingen, einen höheren Pflegegrad und damit mehr Leistungen genehmigt zu bekommen.    

Grundvoraussetzung für einen Anspruch auf Pflegeleistungen
gesetzliche Regelung: Die versicherte und pflegebedürftige Person muss in den letzten 10 Jahren vor der Antragstellung mindestens 2 Jahre als Mitglied in die gesetzliche Pflegekasse eingezahlt haben oder die Person muss familienversichert gewesen sein.

  

Pflege zu Hause

Welche Ansprüche und Rechte haben pflegende Angehörige?

 

Der Pflegebedürftige und die pflegenden Angehörigen haben grundsätzlich einen Anspruch auf verschiedene Pflegeleistungen – die Höhe der Leistungen für die ambulante Pflege, was man also bekommt, richtet sich nach dem jeweils festgestellten Pflegegrad.

Es gibt seit dem Jahr 2017 folgende Pflegegrade:

Pflegegrad 1, Pflegegrad 2, Pflegegrad 3, Pflegegrad 4, Pflegegrad 5.

Die Angebote zur Unterstützung im Alltag sollen

  • dazu beitragen, den pflegenden Angehörigen zu entlasten,
  • und helfen, dass der Pflegebedürftige so lange wie möglich in der häuslichen und ihm vertrauten Umgebung bleiben kann.

Wichtige Leistungen im ambulanten Bereich

 

1.   häusliche Pflege

  • Pflegegeld

Ab dem Pflegegrad 2 besteht der Anspruch auf Pflegegeld. Über das Pflegegeld können die Empfänger frei verfügen. Diese Geldleistung kann aber mit Pflegesachleistungen kombiniert werden. In so einem Kombinationsfall wird das Pflegegeld allerdings nicht mehr in voller Höhe, sondern anteilig ausbezahlt.

Gut zu wissen: Diese Leistung gibt es nur im Rahmen der häuslichen Pflege (selbstbeschaffte Pflegehilfen, z.B. Angehörige). Nicht also, wenn der Pflegebedürftige in einer stationären Einrichtung untergebracht ist.

  • Pflegesachleistungen

Ab dem Pflegegrad 2 besteht der Anspruch auf ambulante Pflegesach-leistungen. Das heißt, dass hier ein ambulanter Pflegedienst die Pflegebedürftigen und gegebenenfalls die pflegenden Angehörigen im Alltag unterstützt, zum Beispiel bei der Körperpflege, Ernährung, Medikamentengabe, Verbandswechsel, Haushaltsführung etc.

 

2.   Verhinderungspflege


Pflegekasse zahlt eine notwendige Ersatzpflege
Die Pflegeperson wird zum Beispiel im Krankheitsfall oder bei Urlaub vertreten. Diese Leistung kann ab Pflegegrad 2 und bis zu 6 Wochen im Kalenderjahr, aber auch stundenweise genutzt werden.

 

3.   Kurzzeitpflege


Wenn Pflegebedürftige für eine begrenzte Zeit auf eine vollstationäre Pflege angewiesen sind, zum Beispiel im Anschluss an einen Krankenhausaufenthalt, kann die Kurzzeitpflege infrage kommen. Das heißt, der Pflegebedürftige wird kurzzeitig in einer stationären Einrichtung versorgt. Diese Leistung kann bis zu 8 Wochen im Kalenderjahr genutzt werden und gilt ab Pflegegrad 2. 

 

4.   Teilstationäre Tages- und Nachtpflege


Diese unterstützenden Pflegeleistungen gibt es ab Pflegegrad 2.
Unter teilstationärer Tages- und Nachtpflege ist eine zeitweise Betreuung in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen.

 

5.   Entlastungsbetrag bei Häuslicher Pflege 

 
Ab dem Pflegegrad 1 gibt es einen einheitlichen Entlastungsbetrag von 125 Euro monatlich.

 

6.   Pflegehilfsmittel

  • Pflegehilfsmittel, die zum Verbrauch bestimmt sind

Bis zu 40 Euro stehen im Monat zur Verfügung, um Verbrauchsprodukte zu kaufen (zum Beispiel Einmalhandschuhe, Betteinlagen). Dies ist ein einheitlicher Betrag ab Pflegegrad 1.

  • Technische oder sonstige Pflegehilfsmittel

Die Kosten der Aufwendungen je Hilfsmittel werden zu 100 Prozent übernommen, gegebenenfalls ist eine Zuzahlung von 10 Prozent, höchstens 25 Euro, zu leisten. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1.

 

7.   Zuschüsse für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes


Es gibt Zuschüsse für bauliche Anpassungsmaßnahmen in der Wohnung. Es können bis zu 4.000 Euro je Maßnahme beantragt werden. Der Anspruch besteht ab Pflegegrad 1.

 

8.    Zusätzliche Leistungen für Pflegebedürftige in ambulant betreuten Wohngruppen

 
Falls es in den eigenen vier Wänden doch nicht (mehr) funktioniert, eine Versorgung in einer stationären Einrichtung aber nicht gewünscht ist, könnte auch eine alternative Wohnform in Betracht gezogen werden – beispielsweise in Form einer ambulant betreuten Wohngruppe, zum Beispiel in einer Pflege-WG oder Senioren-WG.

Es können 214 Euro pro Monat (einheitlicher Betrag für alle Pflegegrade) als Zuschuss beantragt werden. Diese zusätzliche Leistung gibt es ab Pflegegrad 1.

 

Leistungen bei Häuslicher Pflege im Überblick:

Pflegegrade

Pflegegeld

Pflegesachleistung 

Entlastungsbetrag 

Pflegegrad 1

-

-

125 Euro

Pflegegrad 2

316 Euro

689 Euro

125 Euro

Pflegegrad 3

545 Euro

1.298 Euro

125 Euro

Pflegegrad 4

728 Euro

1.612 Euro

125 Euro

Pflegegrad 5

901 Euro

1.995 Euro

125 Euro

 

Gut zu wissen!


Pflegekurse für Angehörige: Personen, die sich um einen Pflegebedürftigen kümmern, haben Anspruch auf unentgeltliche Schulungskurse, auch beim Pflegebedürftigen zu Hause. Diese werden von den Pflegekassen angeboten. Erkundigen Sie sich bei Ihrer Pflegekasse!

 

Plötzlich Pflegefall:

 

Wie vereinbare ich jetzt Familie, Beruf und Pflege? 

 

Ihr gutes Recht!


Damit sich nahe Angehörige um die Pflegebedürftigen kümmern können, gibt es einige rechtliche Ansprüche nach dem Pflegezeitgesetz und dem Familienpflegezeitgesetz. Wer pflegt und berufstätig ist, kann sich unter bestimmten Voraussetzungen und zeitlich befristet vom Beruf freistellen lassen (entweder teilweise oder vollständig) und zum Beispiel eine Pflegezeit nehmen.

 

1.   Pflegeunterstützungsgeld


Für den akuten Pflegefall gibt es die sogenannte Lohnersatzleistung bei einer kurzzeitigen Auszeit von bis zu 10 Arbeitstagen. Definition akut: Die Pflegesituation ist unvorhersehbar und unerwartet eingetreten.

Das Pflegeunterstützungsgeld muss zügig bei der Pflegekasse beantragt werden und steht nahen Angehörigen zur Sicherstellung der pflegerischen Versorgung des Pflegebedürftigen zu. Dieser Anspruch ist gesetzlich verankert (§ 44a des Sozialgesetzbuches (SGB) XI). Hier gilt keine Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber. Die kurzzeitige Auszeit ist sofort möglich und diesen Anspruch haben alle Arbeitnehmer – unabhängig von der Mitarbeiterzahl eines Unternehmens.  

 

2.   Pflegezeit


Pflegende Angehörige können bis zu 6 Monate Pflegezeit nehmen – und entweder eine vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeitsleistung beantragen. Ankündigungsfrist gegenüber dem Arbeitgeber: 10 Tage.
Den Anspruch auf Pflegezeit haben allerdings nur Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern ab einer Mitarbeiterzahl von 16.  

Der Antragsteller kann zudem ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um den Lohnausfall abzufedern.

 

3.   Familienpflegezeit


Wenn die 6 Monate nicht ausreichen sollten, gibt es die Möglichkeit, eine bis zu 24-monatige Familienpflegezeit zu beantragen. Ankündigungs-frist gegenüber dem Arbeitgeber: 8 Wochen. Den Anspruch auf Familienpflegezeit haben allerdings nur Arbeitnehmer gegenüber Arbeitgebern ab einer Mitarbeiterzahl von 26. 

Der Antragsteller kann zudem ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) beantragen, um den Lohnausfall abzufedern.

 

Gut zu wissen!


Der Begriff der nahen Angehörigen wurde erweitert. Damit können nun auch weitere Familienmitglieder die oben genannten Rechtsansprüche nutzen. Dazu zählen seit Januar 2017:

  • Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern
  • Ehepartner, Lebenspartner, Partner in ehe- oder lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaften, Geschwister
  • Schwägerinnen und Schwäger
  • (Adoptiv-/Pflege-) Kinder (eigene oder die des Partners), Schwiegerkinder, Enkelkinder

Die Regelungen gelten allerdings nicht für Beamte.

 

Wer zahlt bei Pflegefall der Eltern?


zunächst einmal: Je nach Pflegegrad übernimmt die gesetzliche Pflegekasse oder private Pflegeversicherung einen gewissen Teil der Pflegekosten. Diese Leistungen sind lediglich eine Grundversorgung. Für die restlichen Kosten muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen. Kann der Pflegebedürftige dies nicht oder nicht mehr, kann Hilfe zur Pflege beim Sozialhilfeträger beantragt werden. Dann wird geprüft, wer herangezogen werden kann. Das können sein: der Ehepartner und die Kinder.

 

Für Kinder gilt: Unterhaltspflicht gegenüber den Eltern!


Werden Eltern pflegebedürftig, sind die Kinder für die Kosten mitverantwortlich, sofern das elterliche Vermögen nicht (mehr) ausreicht. Das heißt Elternunterhalt. Es gibt allerdings gewisse Freigrenzen für Angehörige.

Tipp: Lassen Sie sich familienrechtlich beraten, was in Ihrem individuellen Pflegefall von Bedeutung ist.

 

Pflegefall und Vorsorge

 

Was Sie vorbereiten können! 

 

Checkliste „Was kann ich selbst für den Ernstfall vorbereiten, um so meine Angehörigen zu entlasten?“
Mit seinem eigenen Tod oder Pflegefall mag sich niemand gerne auseinandersetzen. Nichtsdestotrotz sollte jeder vorsorgen, um für sich und seine Angehörigen Klarheit zu schaffen.  

Haben Sie ein/eine…
Patientenverfügung?

Übersicht hier:
https://www.patientenberatung.de/de/recht/patientenrechte-als-patient/patientenverfuegung

In einer Patientenverfügung halten Sie schriftlich fest, welche medizinische und pflegerische Behandlung Sie in welchen Erkrankungssituationen wünschen – und welche nicht. Damit stellen Sie sicher, dass Sie im Ernstfall darüber entscheiden, was mit Ihnen geschieht – auch, wenn Sie selbst sich in dieser Situation nicht mehr dazu äußern können. Beschreiben Sie also so konkret wie möglich, wann und in welchem Umfang Sie lebenserhaltende Maßnahmen, künstliche Ernährung oder die Behandlung von Schmerzen wünschen.

Übrigens: Sie können hier auch festlegen, wo Sie sterben möchten, zum Beispiel zu Hause oder in einem Hospiz.

Tipp: Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können Interessierte die Info-Broschüre „Patientenverfügung“ kostenfrei anfordern und auf der Internetseite in der Rubrik „Publikationen“ herunterladen: http://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Publikationensuche_Formular.html;jsessionid=471E004F78DA7A2CD99678FAEDA464AF.1_cid297?nn=6425014

Betreuungsverfügung und Vorsorgevollmacht?
Für eine volljährige Person können die Angehörigen nur in zwei Fällen entscheiden oder Erklärungen abgeben: Entweder aufgrund einer rechtsgeschäftlichen Vollmacht oder wenn sie gerichtlich bestellte Betreuer sind.

Mithilfe einer Betreuungsverfügung sowie einer Vorsorgevollmacht können Sie also frühzeitig festlegen und regeln, wer für Sie grundlegende Entscheidungen treffen darf!

Das heißt: Wer darf, wenn Sie durch eine Pflegebedürftigkeit handlungsunfähig sind/werden, für Sie

  • zum Bespiel Bankgeschäfte, Behördengänge, Versicherungsangelegenheiten erledigen;
  • in einem Pflegefall über medizinische Behandlungen und über die Organisation der Pflege entscheiden?

Tipp: Beim Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz können Interessierte die Info-Broschüre „Betreuungsrecht“ kostenfrei anfordern und auf der Internetseite in der Rubrik „Publikationen“ herunterladen: http://www.bmjv.de/SiteGlobals/Forms/Suche/Publikationensuche_Formular.html;jsessionid=471E004F78DA7A2CD99678FAEDA464AF.1_cid297?nn=6425014

Testament? 
Ob Sie einen letzten Willen aufsetzen, obliegt ganz Ihnen. Liegt nach dem Tod kein Testament vor, greift die gesetzliche Erbfolge. Das Erbe wird unter den Hinterbliebenen aufgeteilt. In einem Testament können Sie bestimmen, wer was erben soll und wie viel. Ab einem Alter von 18 Jahren darf jeder seinen letzten Willen eigenhändig verfassen. Wichtig: Verfassen Sie Ihren letzten Willen komplett handschriftlich und mit eindeutigem Titel wie „Testament“ oder „Mein letzter Wille“. Nicht vergessen: aktuelles Datum, Ort und Unterschrift. Das Testament kann bei einem Notar hinterlegt werden.

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